Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 83
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/83#abs-1 (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/83#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/83#abs-3 (3) Auf das weitere Verfahren finden § 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.