Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 26
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/26#abs-1 (1) Einen Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegO/26#abs-2 (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.