Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

§ 26 § 28