Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 77
Stand: 10.06.2019
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.
Änderungsverlauf
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06.07.2010 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2010 (BGBl. I 880)
BGBl. 2010 I S. 880
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.