Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 77

Stand: 10.06.2019

Bund

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

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