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§ 73g SchRegDV

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.