Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 41

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/41#abs-1 (1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/41#abs-2 (2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.

§ 40 § 42