Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 40

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-1 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-2 (2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-3 (3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.

§ 39a § 41