Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-1 (1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-2 (2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/40#abs-3 (3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.
Änderungsverlauf
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06.07.2010 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2010 (BGBl. I 880)
BGBl. 2010 I S. 880
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.