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# § 7 SchOSpL (Bayern) — Zweiter Prüfungsabschnitt

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Prüfung im Schwerpunktfach, aus der Prüfung im Wahlpflichtfach und aus der pädagogischen Prüfung.

(2) Die Vorschriften für die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung finden auf den zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 7 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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