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# § 22 SchOSpL (Bayern) — Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer den zweiten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, nur als Ganzes und nur zweimal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(2) Wurde die Prüfung gemäß § 21 Nr. 1 nicht bestanden, so kann die Prüfung in dem entsprechenden Teil frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nur als Ganzes und nur noch einmal wiederholt werden. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Prüfung gemäß § 21 Nr. 2 nicht bestanden wurde, jedoch muß die Prüfung im Wahlpflichtfach als Ganzes wiederholt werden.

(3) Der zweite Prüfungsabschnitt kann zur Verbesserung des Ergebnisses einmal als Ganzes wiederholt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

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Zitiervorschlag: § 22 SchOSpL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchOSpL/22

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