(1) Die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach umfaßt eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung.
(2) Das Thema der Hausarbeit wird vom Bewerber selbst gewählt und bedarf der Genehmigung durch die Ausbildungsstätte. Der Bewerber kann auch das Thema der Hausarbeit des ersten Prüfungsabschnitts neu bearbeiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen gehalten und soll insgesamt 30 Minuten dauern. Für sie ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der Note für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL die Endnote für die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach ermittelt.
[Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL