Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/9#abs-1 (1) Während der Ferien ist die Versorgung der Schüler mit einem warmen Mittagessen und mit Trinkmilch zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/9#abs-2 (2) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmen, ist kostenlos.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/9#abs-3 (3) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an keiner Form der Feriengestaltung teilnehmen, erfolgt gemäß § 7.

§ 8 § 10