Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/7#abs-1 (1) Die erhöhten Aufwendungen für die Schüler- und Kinderspeisung werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Kostenanteile der Eltern betragen wie bisher je Portion Mittagessen:

-für Schüler-,55 M
-für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen-,55 M
-für Kinder in Kindergärten-,35 M.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/7#abs-2 (2) Trinkvollmilch ist zu den gültigen Einzelhandelsverkaufspreisen (EVP) und in 1/4-Liter-Abpackungen an die Teilnehmer zu verkaufen. Milchmischgetränke, außer Kakao- und Schokotrunk, sind für je 1/4-Liter bis zu -,20 M zu verkaufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/7#abs-3 (3) Bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder kann kostenlose oder preisermäßigte Schüler- und Kinderspeisung gewährt werden. Kostenlose Trinkmilch können bis zu 10% der Schüler, Lehrlinge und Kinder erhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/7#abs-4 (4) Die kostenlose oder preisermäßigte Abgabe von Schüler- und Kinderspeisung und die kostenlose Abgabe von Trinkmilch ist Schülern, Lehrlingen und Kindern aus kinderreichen bzw. solchen Familien zu gewähren, deren Einkommen diese staatliche Unterstützung rechtfertigt.

§ 6 § 8