Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV§ 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/23#abs-1 (1) Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung in ihrem Territorium verantwortlich. Sie legen in Durchführung der Fünfjahrpläne und der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltspläne Maßnahmen zur qualitäts- und bedarfsgerechten Schüler- und Kinderspeisung fest und organisieren das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften zur Lösung der Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/23#abs-2 (2) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit den wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben des Territoriums
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/23#abs-3 (3) Die Aufgaben der Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise regeln sich im Sinne der in dieser Verordnung festgelegten Verantwortung der zentralen Staatsorgane.