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# § 23 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung in ihrem Territorium verantwortlich. Sie legen in Durchführung der Fünfjahrpläne und der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltspläne Maßnahmen zur qualitäts- und bedarfsgerechten Schüler- und Kinderspeisung fest und organisieren das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften zur Lösung der Aufgaben.

(2) Die Räte der Bezirke und Kreise gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Räten der Städte und Gemeinden sowie mit den wirtschaftsleitenden Organen und Betrieben des Territoriums

- a) die Anwendung der Kapazitätsnormative gemäß § 11 beim Bau neuer Schulen und Kindergärten,

- b) die Ausarbeitung der Zielstellung zur planmäßigen Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung im Territorium,

- c) die Erarbeitung der Grundlinie der Entwicklung des Netzes der Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung im Rahmen der Handelsnetzplanung,

- d) die Bedarfsermittlung an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern sowie deren zweckentsprechenden Einsatz für die Schüler- und Kinderspeisung,

- e) die Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen für die auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung tätigen Arbeitskräfte sowie die Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten für die Aus- und Weiterbildung,

- f) die Planung der materiellen, finanziellen und personellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Kontrolle ihres zweckmäßigen Einsatzes,

- g) die Durchsetzung der Grundsätze der gesunden Ernährung und hygienischen Erfordernisse,

- h) die Bereitstellung des erforderlichen und geeigneten Transportraumes für die Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilch, sowie die Kontrolle der Durchführung des Transports,

- i) die Bilanzierung des Bedarfs an Schüler- und Kinderspeisung mit den Speisenproduktions- und Esseneinnahmekapazitäten auf der Grundlage von territorialen Kapazitätsbilanzen,

- j) den Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen Betrieben und Einrichtungen und nehmen Einfluß auf den sozialistischen Wettbewerb,

- k) Kontrollen über die Einhaltung der Richtpreise und der Rechtsvorschriften für die Kalkulation der Schüler- und Kinderspeisung.

(3) Die Aufgaben der Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise regeln sich im Sinne der in dieser Verordnung festgelegten Verantwortung der zentralen Staatsorgane.

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Zitiervorschlag: § 23 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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