Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV§ 21
Stand: 10.06.2019
Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.