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§ 21 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik sichert die Abrechnung der geplanten Kennziffern für die Schüler- und Kinderspeisung und gewährleistet die staatliche Berichterstattung zu Schwerpunkten der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung.