Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
SchKiSpV§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/14#abs-1 (1) Der Minister für Volksbildung ist verantwortlich für die Durchsetzung der von den Einrichtungen der Volksbildung wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung. Er gewährleistet die Planung, Abrechnung und Kontrolle der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Kinder in staatlichen Kindergärten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/14#abs-2 (2) Der Minister für Volksbildung sichert durch regelmäßige Anleitung und Kontrolle, daß die Bezirks- und Kreisschulräte folgende Aufgaben gewissenhaft durchführen: