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# § 14 SchKiSpV

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Minister für Volksbildung ist verantwortlich für die Durchsetzung der von den Einrichtungen der Volksbildung wahrzunehmenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung. Er gewährleistet die Planung, Abrechnung und Kontrolle der Haushaltsmittel für die Schüler- und Kinderspeisung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Kinder in staatlichen Kindergärten.

(2) Der Minister für Volksbildung sichert durch regelmäßige Anleitung und Kontrolle, daß die Bezirks- und Kreisschulräte folgende Aufgaben gewissenhaft durchführen:

- a) Anleitung der Leiter der Einrichtungen der Volksbildung bei der Realisierung gemäß den im § 3 festgelegten Aufgaben zur vorrangigen Teilnahme an der Schüler- und Kinderspeisung und zur kostenlosen und preisermäßigten Abgabe von Mittagessen und kostenlosen Abgabe von Trinkmilch;

- b) Kontrolle über die pädagogisch und hygienisch begründete Gestaltung der Stundenpläne der Einrichtungen, um eine geordnete Einnahme der Mittagsmahlzeiten und der Trinkmilch zu gewährleisten;

- c) Kontrolle über den Einsatz der Pädagogen zur Aufsicht auf dem Wege zum Speiseraum, während der Essen- bzw. Trinkmilcheinnahme und auf dem Rückweg zum Unterrichtsraum sowie zur wirkungsvollen Einflußnahme auf die Herausbildung von kulturvollen Essengewohnheiten und hygienischen Verhaltensweisen bei den Schülern;

- d) Anleitung und Kontrolle für eine kontinuierliche Zusammenarbeit bei der Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung mit den Eltern, den zuständigen Elternvertretungen und Kommissionen sowie mit anderen gesellschaftlichen Kräften des Territoriums.

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Zitiervorschlag: § 14 SchKiSpV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpV/14

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