Gesetze / Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

SchGeschUV

§ 2

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchGeschUV/2#abs-1 (1) Genehmigungen können auch befristet für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Fälle (Sammelgenehmigung) erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchGeschUV/2#abs-2 (2) Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchGeschUV/2#abs-3 (3) Die Genehmigung, die Versagung der Genehmigung sowie Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform. Versagung, Rücknahme und Widerruf sind zu begründen.

§ 1 § 3