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# § 2 SchGeschUV

Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Genehmigungen können auch befristet für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Fälle (Sammelgenehmigung) erteilt werden.

(2) Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten verbunden werden.

(3) Die Genehmigung, die Versagung der Genehmigung sowie Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform. Versagung, Rücknahme und Widerruf sind zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchGeschUV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchGeschUV/2

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