Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV

§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei

Stand: 30.06.2021

Bund

Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt.

§ 9a § 10