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# § 9b SchBesV 2013 — Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei

Schiffsbesetzungsverordnung  
Stand: 30.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt.

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Zitiervorschlag: § 9b SchBesV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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