Gesetze / Schutzbereichgesetz

SchBerG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/19#abs-1 (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädigung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/19#abs-2 (2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid, in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungspflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 18 § 20