Gesetze / Schutzbereichgesetz

SchBerG

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/18#abs-1 (1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/18#abs-2 (2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/18#abs-3 (3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.

§ 17 § 19