§ 16
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/16#abs-1 (1) Zahlungspflichtig ist der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/16#abs-2 (2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.