Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 1 Zweck der Verordnung
Stand: 11.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/1#abs-1 (1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/1#abs-2 (2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/1#abs-3 (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 SchAusnahmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 25.02.2022 – 1 B 10/22
- VG Berlin, 22.12.2021 – 14 L 617/21
- VG Köln, 24.08.2021 – 7 L 1491/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.