Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/1#abs-1 (1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/1#abs-2 (2) Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.