Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 2 Eignung für das Schiedsamt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/2#abs-2 (2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. unter Betreuung steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/2#abs-3 (3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

1. das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/2#abs-4 (4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/2#abs-5 (5) Die in § § 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.

§ 1 § 3