Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/2#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.