(1) Im Sinne dieses Gesetzes
wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.