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# § 6 SachvPrüfV 2016 — Prüfungsvermerk

Sachverständigenprüfverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen: „Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens.“

(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 6 SachvPrüfV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SachvPr%C3%BCfV%202016/6

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