Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 77 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77 SachenRBerG →
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- VG Berlin, 22.04.2010 – 29 K 40.09Zitiert von 1
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