Gesetze / Sachbezugsverordnung 1994

SachBezV 1994

§ 6 Inkrafttreten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachBezV%201978/6#abs-1 (1) (Inkrafttreten)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachBezV%201978/6#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten

1.
bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt, das für die im Jahr 1994 endenden Lohnzahlungszeiträume gewährt wird,
2.
bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das im Jahr 1994 gewährt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachBezV%201978/6#abs-3 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem Jahr 1994 gewährt worden sind, bleiben die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßgebend.

§ 5