nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 SachBezV 1978 — Inkrafttreten

Sachbezugsverordnung 1994  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten

- 1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt, das für die im Jahr 1994 endenden Lohnzahlungszeiträume gewährt wird,

- 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das im Jahr 1994 gewährt wird.

(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem Jahr 1994 gewährt worden sind, bleiben die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßgebend.

---

Zitiervorschlag: § 6 SachBezV 1978

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SachBezV%201978/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
