§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Stand: 10.06.2019
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.
Änderungsverlauf
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16.03.2010 Ausfertigung
§ 28a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I 282)
BGBl. I S. 282
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