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§ 19 SaatV — Gestattung des Inverkehrbringens

Saatgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.