§ 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/15#abs-1 (1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/15#abs-2 (2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/15#abs-3 (3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatV/15#abs-4 (4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.