Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatG§ 52 Beendigung der Sortenzulassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-1 (1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-2 (2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unterscheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-3 (3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-4 (4) Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-5 (5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SaatVerkG%201985/52#abs-6 (6) Das Bundessortenamt kann Auslauffristen für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwecken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.
Änderungsverlauf
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21.10.2005 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I 3012)
BGBl. 2005 I S. 3012
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.