Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998

Sa_240_1998_0502

Art 5 Anlage des Vermögens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Sachsen angelegt werden.

Art 4 Art 6