Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998

Sa_240_1998_0502

§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Fassungen

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

§ 3 Art 4