Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 16./18. Juni 1998

Sa_240_1998_0502

Art 6 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/6#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/6#abs-2 (2) Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sa_240_1998_0502/6#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

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