Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sachsenfonds-Gesetz
SaFoG§ 4 Finanzierung des Fonds, Vermögen und Verwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4#abs-1 (1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4#abs-2 (2) Mittel, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt, fließen dem Fonds direkt zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4#abs-3 (3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4#abs-4 (4) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Fondsvermögens und der ihm von anderer Seite rechtsverbindlich zugesagten Mittel Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht. Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4#abs-5 (5) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 erforderlichen Ausgabetitel und Einnahmetitel einzurichten.