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# § 4 SaFoG (Sachsen) — Finanzierung des Fonds, Vermögen und Verwaltung

Sachsenfonds-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(2) Mittel, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt, fließen dem Fonds direkt zu.

(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Fondsvermögens und der ihm von anderer Seite rechtsverbindlich zugesagten Mittel Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht. Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

(5) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 erforderlichen Ausgabetitel und Einnahmetitel einzurichten.

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Zitiervorschlag: § 4 SaFoG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SaFoG/4

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