Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sorben/Wenden-Gesetz

SWG

§ 7 Kultur

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/7#abs-1 (1) Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/7#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 6 § 8