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§ 7 SWG (Brandenburg) — Kultur

Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.