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SWG

§ 11 Zweisprachige Beschriftung im angestammten Siedlungsgebiet

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/11#abs-1 (1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im angestammten Siedlungsgebiet sowie Hinweisschilder hierauf sind in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SWG/11#abs-2 (2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass auch andere Gebäude im angestammten Siedlungsgebiet in deutscher und niedersorbischer Sprache beschriftet werden, sofern diese für die Öffentlichkeit Bedeutung haben.

§ 10 § 12