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# § 4 SVersLV — Einkommensänderung

Sonderversorgungsleistungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigten. Dies gilt nicht für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.

(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 SVersLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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