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§ 3 SVZustÜV — Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
2.
die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.