Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 90 Vordrucke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/90#abs-1 (1) Die Versicherungsträger und alle am Wahlverfahren Beteiligte sind berechtigt, die Vordrucke nach dem Muster der Anlagen selbst herzustellen; inhaltliche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/90#abs-2 (2) Der Bundeswahlbeauftragte trifft ergänzende technische Bestimmungen über das Format, die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die sonstige Beschaffenheit der Vordrucke, soweit dies erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/90#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 89 § 91