Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 82 Kostenträger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/82#abs-1 (1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/82#abs-2 (2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/82#abs-3 (3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/82#abs-4 (4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.